§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

Die Stiftung führt den Namen „Sankt Barbara“. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Munster. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Stiftungszweck

  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Hilfe für Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene und Kriegsbeschädigte infolge von Landminen, die Förderung des Katastrophen- und Zivilschutzes, die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Entwicklungszusammenarbeit. Der Stiftungszweck wird insbesondere im In- und Ausland verwirklicht durch:
    • Bedarfsanalysen, Kontrollen und Endabnahmen von Projekten
    • Planung und Durchführung humanitärer Hilfsprojekte
    • Planung und Durchführung humanitärer Minen- und Kampfmittelräumprojekte
    • Maßnahmen zum ABC-Schutz
    • Förderung und Durchführung besonderer Maßnahmen der Katastrophenhilfe
    • Planung und Durchführung wissenschaftlicher Projekte und Forschungsarbeiten zu den Themen Katastrophen- und Zivilschutz sowie der Entwicklungszusammenarbeit, hierunter fallen auch Maßnahmen zum ABC-Schutz
    • Konzipierung, Organisation und Durchführung von Projekten im Rahmen der Entwicklungshilfe
    • Planung und Durchführung von Projekten zur Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels, insbesondere in Entwicklungsländern
    • Aufklärungsmaßnahmen für die Bevölkerung in betroffenen Gebieten sowie Ausbildung von einheimischem Fachpersonal zum Schutz der Zivilbevölkerung (Hilfe zur Selbsthilfe)
    • Koordinierung von Hilfsmaßnahmen und Kooperation mit gemeinnützigen humanitären Organisationen, die eine ähnliche Zielrichtung verfolgen
    • Öffentlichkeitsarbeit (z. B. Informationsveranstaltungen, Vorträge, Publikationen über die Arbeit der Stiftung)
  2. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

§ 3  Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stiftung darf ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
  4. Die Stiftung wird unmittelbar selbst tätig, aber auch durch die Hingabe von Fördermitteln.

§ 4  Vermögen

  1. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
  2. Das Vermögen der Stiftung kann durch Zuwendungen Dritter erhöht werden, soweit diese ausdrücklich dazu bestimmt sind.
  3. Die Stiftung darf Rücklagen in steuerrechtlich zulässigem Umfang bilden.
  4. Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig, wobei der Grundsatz der Bestandserhaltung zu beachten ist.
  5. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus Zuwendungen, Spenden und den Erträgen des Stiftungsvermögens.

§ 5  Stiftungsorgane

Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.

§ 6  Vorstand

  1. Der Vorstand der Stiftung besteht aus drei Mitgliedern, dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied. Der erste Vorstand wird vom Stifter bestellt. Der Stifter gehört dem Vorstand als Vorsitzender auf Lebenszeit an. Die weiteren Vorstandsmitglieder werden vom Vorstandsvorsitzenden vorgeschlagen und vom Kuratorium mit einfacher Mehrheit bestätigt.
  2. Nach dem Tod des Stifters bestellt das Kuratorium mit Zustimmung der Erben des Stifters eine(n) neue(n) Vorsitzende(n) des Vorstands.
  3. Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen.
  4. Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt. Das Recht zum Widerruf aus wichtigem Grunde bleibt hiervon unberührt. Die Mitglieder des Vorstandes führen bis zur Neuwahl die Geschäfte fort. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Der(Die) Vorsitzende des Vorstands vertritt die Stiftung nach außen. Im Falle seiner(ihrer) Verhinderung übernimmt diese Aufgabe der stellvertretende Vorsitzende.
  6. Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung.
  7. Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf Ersatz ihrer im Zusammenhang mit der Stiftungstätigkeit entstandenen notwendigen angemessenen Auslagen. Die Mitglieder des Vorstandes können eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten, sofern die wirtschaftlichen Verhältnisse der Stiftung es zulassen. Die Entscheidung darüber und über die Höhe der Vergütung trifft das Kuratorium. Die Vergütungsvereinbarung muss schriftlich abgeschlossen werden.

§ 7  Kuratorium

  1. Zur Förderung der Ziele und Aufgaben der Stiftung wird ein Kuratorium gebildet. Ihm obliegt es, den Vorstand auf nationaler und internationaler Ebene zu beraten und zu unterstützen. Darüber hinaus beschließt das Kuratorium über den jährlichen Haushaltsplan, den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes und den Jahresabschluss sowie in sonstigen in dieser Satzung vorgesehenen Angelegenheiten. Die Mitglieder des Kuratoriums nehmen ihre Tätigkeit ehrenamtlich wahr.
  2. Das Kuratorium setzt sich aus mindestens 10 Personen zusammen. Das erste Kuratorium wird durch den Stifter im Stiftungsgeschäft bestimmt. Danach werden die Mitglieder vom Kuratorium oder Vorstand vorgeschlagen und vom Kuratorium mit einfacher Mehrheit bestätigt.
  3. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n). Die Stimme der(des) Vorsitzenden gibt den Ausschlag, wenn sich bei Abstimmungen Stimmengleichheit ergibt.
  4. Die Amtszeit für die Kuratoriumsmitglieder beträgt fünf Jahre und verlängert sich bis auf Widerruf.
  5. Die Sitzungen des Kuratoriums werden nach Bedarf von der bzw. dem Vorsitzenden einberufen, wobei mindestens eine Sitzung im Kalenderjahr durchgeführt werden soll. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Eine Sitzung muß einberufen werden, wenn mindestens fünf Mitglieder des Kuratoriums oder der bzw. die Vorsitzende des Vorstandes dies beantragen.
  6. Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder persönlich oder durch Stimmrechtsübertragung in Schrift- oder Textform, z. B. E-Mail, auf ein anderes Kuratoriumsmitglied anwesend ist. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren (Schrift- oder Textform, z. B. E-Mail) gefasst werden, sofern kein Mitglied des Kuratoriums dem widerspricht. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 8  Schlussbestimmungen

  1. Der Vorstand der Stiftung ist befugt, mit Zustimmung des Kuratoriums und des Stifters und nach dessen Tode mit Zustimmung der Erben des Stifters, die Satzung zu ändern oder zu ergänzen. Der ausschließliche gemeinnützige Zweck der Stiftung muss dabei gewahrt werden.
  2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall stuerbegünstigter Zwecke fällt das Restvermögen an die Stadt Munster, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 9  Aufsicht

  1. Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung in Lüneburg.
  2. Der Vorstand der Stiftung ist verpflichtet, der Stiftungsbehörde
    • jede Änderung der Zusammensetzung eines Organs unverzüglich anzuzeigen,
    • innerhalb von fünf Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes einzureichen.
  3. Satzungsänderungen werden erst nach Genehmigung durch die Stiftungsbehörde wirksam.

Zuletzt geändert am 05.07.2022